SATZUNG DES TSV ESLARN E.V.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Eslarn e.V.“
und hat seinen Sitz in Eslarn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Vohenstrauß eingetragen. DieVereinsfarben sind gelb/blau.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen
Bindungen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Förderung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen und die
Errichtung von Sportanlagen; daneben ist die körperliche und charakterliche
Bildung der jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen. Der
Verein unterhält die Abteilungen Fußball und Turnen (einschließlich
Gymnastik).
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vereinsvermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 erwähnten Zwecke
und Aufgaben verwendet werden. Der Verein darf keinen Gewinn anstreben,
insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige
zweckfremden Zuwendungen erhalten. Der Verein darf keine Personen
durch zweckfremde Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Evtl.
Überschüsse dürfen nur zur Förderung des Vereinssports verwendet
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Eslarn, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach
Abs.(b) trifft der Aussschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung.
d) Der Ausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer
Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und genauen Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
g) Vom Aussschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB festgesetzt werden
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände
und als solches deren Satzungen unterworfen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember)
II MITGLIEDSCHAFT
§ 6
Mitglieder
Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden. Zu Ehrenmitgliedern können
Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein
und den Sport im allgemeinen erworben haben. Zu Ehrenvorsitzenden
können ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins ernannt werden, die
in Ausübung ihres Amtes besondere Verdienste um den Verein und den
Sport im allgemeinen erworben haben. Die Zahl der Ehrenmitglieder
und Ehrenvorsitzenden ist beschränkt und abhängig von der Gesamtmitgliederzahl.
Pro angefangene 100 Mitglieder dürfen zwei Ehrenmitglieder ernannt werden.
Pro angefangene 500 Mitglieder darf ein Ehrenvorsitzender ernannt
werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Aufnahme
Als Mitglieder können nur unbescholtene Personen aufgenommen
werden. Die Aufnahme erfolgt immer rückwirkend zum 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5 und ist für mindestens 1
Jahr. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Bei Ablehnung
eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe
der Gründe. Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung einer evtl.
Aufnahmegebühr und mindestens eines Jahresbeitrages in Kraft. Mit
Erhalt des Mitgliedsausweises unterwirft sich das Mitglied der Satzung
und den Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften
seiner Abteilungen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der
Abteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen. Ab Vollendung
des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
und sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder
können auch in anderen Sportvereinen Mitglied sein, aktiv jedoch
nur dann, wenn der TSV Eslarn diese Sportart nicht betreibt. Ausnahmen
kann die Vorstandschaft gestatten. Die Rechte der Mitglieder sind
nicht übertragbar.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
1. Jedem Mitglied muß in seinem Verhalten zum Verein und dessen
Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins oberstes Gebot sein. Den
Anordnungen des Ausschussses und der von ihm bestellten Ausführungsorgane
in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Betreuer und
Trainer in den betreffenden Sportangelegenheiten haben die Mitglieder
Folge zu leisten.
2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstigen
Leistungen sowie einer evtl. Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Bei
der Festlegung ist eine absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Bei einer Mitgliedschaft von mehr als drei Familienmitgliedern
sind nur die drei ältesten Mitglieder beitragspflichtig. Kinder
zählen als Familienmitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr zu Beginn
des Geschäftsjahres noch nicht überschritten haben.
§ 10
Austritt, Ausschluß und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5, erklären. Die Austrittserklärung
hat schriftlich oder mündlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft,
spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen
nachgekommen ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in
seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände
und Unterlagen an die Vorstandschaft oder die entsprechenden Abteilungsleiter
unaufgefordert in einwandfreiem Zustand herauszugeben. Evtl. entstandene
Schäden oder fehlende Gegenstände sind hundertprozentig zu Ersetzen.
3. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch den Ausschuß.
a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
c) bei vereinsschädigendem Verhalten
d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen
im Rückstand und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist.
Gegen den Ausschluß kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung schriftlichen Einspruch bei der Vorstandschaft
einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft
3. der Ausschuß
Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und den Ordnungsvorschriften.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 28. Februar
nach Ende des Geschäftsjahres, in Bezugnahme auf § 5, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie nimmt die Berichte der Vorstandschaft und er Kassenprüfer
entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt
über vorliegende Anträge.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch:
a) Anschlag und Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett
im Sportheim des TSV Eslarn
b) Durch Plakatanschlag an mind. 5 öffentlich zugänglichen Plätzen
in Eslarn.
c) Die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen kann, muß
aber nicht erfolgen.
Die Einberufung muß mind. 14 Tage vor dem Versammlungstermin
erfolgen.
4. Anträge
Anträge sind mindestens 8 Tage vorher bei der Vorstandschaft
zu beantragen. Anträge die erst in der Versammlung gestellt werden,
werden nur dann behandelt, wenn die Vorstandschaft der Behandlung
zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung
müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden und ausreichend
begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen
Wortlaut den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
§ 13
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
1. Bericht des ersten oder zweiten Vorsitzenden
2. Bericht des Hauptkassiers
3. Bericht des Schriftführers
4. Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer
5. In den Wahljahren:
a) Entlastung der Vorstandschaft
b) Wahl eines Wahlleiters
c) Wahl des Ausschusses
d) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
6. Anträge
7. Verschiedenes
§ 14
Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
und wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Zu einer
Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten
Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Zur Wahl können nur Mitglieder
vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder
deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl
vorliegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält am ersten Wahlgang keiner der
Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern
mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der
Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei
der Wahl der Beisitzer sieben, bei der Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
zwei und bei den sonstigen Wahlvorgängen nur eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe bei den Wahlen
des Ausschusses und der Rechnungs- und Kassenprüfer erfolgt schriftlich
und geheim. Die übrigen Wahlen finden offen per Handzeichen statt,
wenn nicht eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine
schritliche Abstimmung beschließt.
Gewählt wird: a) der Vereinsausschuß
b) mindestens zwei Rechnungs- und Kassenprüfer
2. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist der
Ausschuß berechtigt und verpflichtet einen Ersatzmann zu ernennen.
Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Dies gilt nicht beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, muss innerhalb von 6 Wochen nach dem
Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke
der Neuwahl einberufen werden.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom ersten oder
zweiten Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 15
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Hauptkassier
d) dem Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende,
vertreten.
3. Der Vorstandschaft obliegt die wirtschaftliche Leitung des
Vereins. Die Vorstandschaft kann einzelne Aufgabenbereiche dem Ausschuß
übertragen. Die Vorstandschaft ist für die Ausführung der vom Ausschuß
gefällten Beschlüsse verantwortlich.
4. Die Vorstandschaft muss aus vier verschiedenen Personen bestehen.
5. Die Vorstandschaft hat in Einzelfällen eine Entscheidungsfreiheit
bis zu einem Betrag von
EUR 1000,00.
§ 16
Ausschuß
1. Der Ausschuß besteht aus:
a) der Vorstandschaft
b) dem stellvtr. Hauptkassier
c) dem stellvtr. Schriftführer
d) bis zu sieben Beisitzern
e) den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern (falls Stellvertreterposten
besetzt sind)
2. Der Ausschuß wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und
entscheidet über die anfallenden Belange des Vereins.
3. Der Ausschuß hat in Einzelfällen eine Entscheidungsfreiheit
bis zu einem Betrag von EUR 20.000,00. Darüber hinaus entscheidet
die Mitgliederversammlung.
4. Der Ausschuß bestimmt die Trainer, Spartenleiter und Betreuer
der einzelnen Abteilungen. Der Ausschuß ist berechtigt einen Vereinsdiener,
Fahnenträger und Platzkassiere zu bestimmen, falls während der Jahreshauptversammlung
oder einer Mitgliederversammlung diese Posten nicht besetzt werden
können.
5. Ausschusssitzungen sind mindestens alle vier Wochen einzuberufen.
Die Leitung obliegt dem ersten oder zweiten Vorsitzenden. Der Ausschuß
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
anwesend sind. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn die Mehrheit
der anwesenden Ausschussmitglieder dies beschließt. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
6. Hat ein Ausschussmitglied zweimal hintereinander an einer
Sitzung gefehlt, besteht bei der darauffolgenden Sitzung kein Stimmrecht.
Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen kann ein Ausschussmitglied
aus dem Ausschuß ausgeschlossen werden. Bzgl. eines Ersatzes ist
nach § 14 zu verfahren.
7. Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom ersten oder zweiten
Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
8. Die Tätigkeit des Ausschusses ist ehrenamtlich.
§ 17
Rechnungs- und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt im Wahljahr zwei fachkundige
Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig sind. Sie müssen
volljährig sein und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.
Ihnen obliegt die laufende Prüfung der Kassen und der Buchführung
des Vereins. Beanstandungen haben sie der Vorstandschaft zu berichten.
Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und
Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
der vom Ausschuß genehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng
vertraulich. Gegen Verstöße können rechtliche Schritte eingeleitet
werden.
§ 18
Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen
und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt
sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 19
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitgliedern die Aufösung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist
diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muß eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
§ 20
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen
Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
§ 21
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt ab dem Tage in Kraft, wo sie durch das Amtsgericht
Vohenstrauß – Vereinsregister- genehmigt wird.
Eslarn, Stand: 21.März 2010
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